Wissenswertes


Grunderwerbsteuer unter Geschwistern – Umgehen nur bedingt möglich

5. Juli 2019

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich dann an, wenn eine inländische Immobilie oder ein unbebautes Grundstück von einem Verkäufer an einen Käufer übergeht. Sie beträgt 3,5% bis zu 6,5% des Kaufpreises.

Familien und insbesondere Geschwister fragen häufig zurecht, welche Regelungen bei Übertragung von Grundstücken und Immobilien an nahe Verwandte hinsichtlich der Grunderwerbsteuer gelten. Einen klaren Anhaltspunkt gibt ein Blick in das Grunderwerbsteuergesetz.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:
…der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
– § 3 Nr. 6 GrEStG

Zur Verwandtschaft der geraden Linie zählen Vorfahren und Nachkommen, also Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Die Grunderwerbsteuer ist wie die Erbschaft- und Schenkungssteuer eine Verkehrssteuer.

Würde der Staat bei der ohnehin schon existierenden Besteuerung mit der Grunderwerbsteuer ebenfalls mit einer weiteren Verkehrssteuer die Hand aufhalten, würden Erben oder Beschenkte nicht selten doppelt belastet.

Was aber sieht das Gesetz genau bei der Übertragung zwischen Geschwistern vor?

Geschwister zählen zur Verwandtschaft der Seitenlinie, in die auch Onkel, Nichte und Neffen fallen. Für die Seitenlinie speziell sieht §3 keine weiteren Ausnahmen vor. Demnach muss die Grunderwerbsteuer bei der Übertragung eines Grundstücks oder einer Immobilie an Geschwister grundsätzlich an den Staat abgetreten werden.

Hier hilft auch der derzeit diskutierte Fall beim Bundesfinanzhof nur bedingt und bietet eine Teilangriffsfläche: Ein Vater hatte in einem notariell beurkundeten Vertrag ein Grundstück zu gleichen Teilen an seine Töchter übertragen und behielt sich ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor.

Der Vertrag sollte dabei später geborene Kinder des Vaters den beiden Töchtern gleich stellen. Ein später geborener Bruder erhielt tatsächlich ein Drittel des übertragenen Grundstücks von seinen Schwestern. Das Finanzamt sah durch diese Veräußerung, die auch in diesem Fall den gleichzeitigen Übergang der Nießbrauchverpflichtung als Bemessungsgrundlage mit sich brachte, die Auslösung der Grunderwerbsteuer.

Dagegen klagte der Bruder und bekam nicht nur vom Finanzgericht recht, sondern wurde auch vom BFH gestützt (BFH Urteil vom 16.12.2015, II R 49/14).

Demnach war die Übertragung der Töchter auf den Bruder eine Abkürzung, die im Rahmen der normalen Übertragung von Vater auf Sohn von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen wäre. Laut § 3 + § 3 Abs. 6. S. 1 GrEStG wäre bei einer direkten Übertragung des Vaters in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer angefallen. Folglich wäre es bei einem Vertragsbruch der Geschwister zu einer neuen Abwicklung gekommen, bei welcher der Bruder in gerader Linie unmittelbar von der Grunderwerbsteuer befreit worden wäre.

Ein weiteres aktuelles Urteil dazu erfolgte vom BFH am 7.11.2018. Hier übertrug die Mutter mit lebenslangem Nießbrauchsrecht ein Grundstück an ihre Tochter. Schriftlich hielt sie fest, dass die Tochter später den hälftigen Anteil an ihren Sohn übertragen soll. Nach der Erfüllung hat das Finanzamt auch hier die Auslösung der Grunderwerbsteuer gesehen.

In letzter Instanz entschied auch hier der BFH, dass es sich um ein Interesse der Mutter handelte, die Erbfolge neu zugestalten und hier ausdrücklich als Schenker auftreten wollte. Als Folge der vorweggenommenen Erbfolge, fällt somit keine Grunderwerbsteuer bei den Geschwistern an.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass bei § 3 Nr. 6 GrEStG nach wie vor gilt: Übertragungen an Geschwister unterliegen der Grunderwerbsteuer, da keine gerade Linie vorliegt.

In den Fällen einer vorweggenommenen Erbfolge und anschließender Übertragung im Kreise der Geschwister sollte geprüft werden, ob hier eine Steuerfreiheit besteht, die gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG mittelbar einer Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes entsprochen hätte. 

 

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